Grundsatzprogramm des VDL Hessen

Grundsatzprogramm

Der VDL vertritt die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer an Grund- , Haupt-, Real-, Förder- und Gesamtschulen.

Der VDL steht für:

  • Eine menschliche Schule
  • Bessere Lernbedingungen für die Schüler
  • Bessere Arbeitsbedingungen für die Lehrer

Die Grundsätze und Forderungen des VDL beziehen sich auf folgende Bereiche:

1. Erziehung und Bildung

Erziehung und Bildung ermöglichen Selbstverwirklichung und die Entwicklung eines urteils- und handlungsfähigen Menschen, der sein Leben in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und seinen Mitmenschen führt. Dazu gehören die Respektierung der Werte des Grundgesetzes und unserer Verfassung sowie die Beachtung grundlegender ethischer Prinzipien wie Toleranz, Selbstdisziplin und Achtung vor dem anderen, aber auch Fleiß und Ordnung, Fairness und Höflichkeit.

Die nach dem Grundgesetz den Eltern obliegende Verpflichtung zur Erziehung ihrer Kinder bleibt unberührt.

Bei Erziehungsdefiziten von Elternhäusern bemüht sich die Schule um Hilfestellung und Ausgleich.

Ganztagsangebote können im Bedarfsfall als subsidiäre Angebote eingerichtet werden, um Betreuung und Förderung von Kindern sicherzustellen.

Da Schule sich auf ihren unterrichtlichen Auftrag konzentrieren muss, kann sie diese Aufgaben nicht generell übernehmen. Es sind daher auch außerschulische Institutionen einzubinden.

2. Unterricht

Hauptaufgabe der Schule ist der Unterricht. Die Schüler mit ihren Fähigkeiten stehen in seinem Mittelpunkt.

Ziele des Unterrichts sind vor allem die Vermittlung von Grundfertigkeiten und -fähigkeiten, Arbeitsweisen- und Methodenkompetenz sowie solide Wissensvermittlung. Der Unterricht ist so anzulegen, dass seine Ziele durch schülergemäßes Lernen erreicht werden können. Dies setzt voraus, dass er nur von ausgebildeten Lehrkräften erteilt wird.

Neue Unterrichts- und Methodenkonzeptionen sollen dann in die Schule Eingang finden, wenn sie empirisch-wissenschaftlich abgesichert sind.

3. Erhalt und Ausbau eines vielfältigen und gegliederten Schulsystems

Jeder Schüler hat ein Grundrecht auf optimale, ihm gemäße Bildung und Ausbildung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dies erfordert ein vielfältiges und nach Eignung und Begabung gegliedertes Schulsystem. Darin müssen die verschiedenen Schulformen ihre pädagogische und organisatorische Eigenständigkeit behalten. Gemeinsamkeiten in Organisation, Bildungsinhalten und -zielen ergeben sich aus dem Wesen des schulischen Auftrags. Alle relevanten empirischen Schulleistungsuntersuchungen belegen die klare Überlegenheit des dreifach gegliederten Schulwesens in den Jahrgängen 5 bis 10 gegenüber integrierten Schulsystemen. Deshalb präferiert der VDL das leistungsfähige dreifach gegliederte Schulsystem. Daneben können auch Gesamtschulen und Schulen besonderer Art und Prägung unter Mitwirkung aller Beteiligten ihren Platz finden. Auch wegen demografischer Entwicklungen und aus fiskalischen Erwägungen dürfen diese Grundsätze nicht zur Disposition gestellt werden. Die Lehrerausbildung und deren Zielsetzungen müssen auf die Schulformen abgestimmt sein und den Notwendigkeiten der schulischen Praxis Rechnung tragen.

Zur Weiterentwicklung des Schulwesens können auf wissenschaftlicher Grundlage klar definierte und zeitlich begrenzte Schulversuche beitragen.

4. Chancengerechtigkeit für alle Schüler – kein Abschluss ohne Anschluss

Chancengerechtigkeit und lernpsychologische Erkenntnisse erfordern Schulformen mit abgestimmten Lernzielen und -inhalten, Lernformen, die unterschiedlichen Lernarten gerecht werden, schulformspezifische Stundentafeln und entsprechende Abschlussprofile.

Die Teilnahme am Regelunterricht setzt hinreichende Deutschkenntnisse voraus.

Schüler ohne ausreichende Sprachkenntnisse haben deshalb vor Aufnahme in den regulären Unterricht den erfolgreichen Besuch einer Fördermaßnahme zum Erlernen der deutschen Sprache nachzuweisen.

Für geeignete Schüler mit Haupt- bzw. Realschulabschluss sind Übergänge in weiterführende Schulformen anzubieten.

5. Einrichtung und Sicherung überschaubarer Schulen

Das Gelingen pädagogischer Arbeit setzt eine überschaubare Schule voraus. In ihr bilden feste Bezugspersonen und zusammenhängende Gruppen elementare pädagogische Grundforderungen. Schulgesetzgebung und Baurichtlinien müssen dem gerecht werden. Für ein erfolgreiches pädagogisches Arbeiten ist die Sicherung von Schulstandorten unabdingbar. Schulentwicklung muss dem Grundsatz kontinuierlicher pädagogischer Arbeit verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerzahlen stark sinken.

6. Vergleichbarkeit im Bildungswesen

Der VDL begrüßt die den Schulen eingeräumten Möglichkeiten zur Entfaltung von Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit in der täglichen Arbeit vor Ort.

Entsprechend seines verfassungsgemäßen Auftrages darf sich der Staat jedoch nicht aus seiner Verantwortung für die Schulen zurückziehen. Der Gesetzgeber muss deshalb wesentliche übergeordnete Strukturen des Bildungswesens und dessen Rechtsverhältnisse klar und deutlich regeln. Dazu gehört insbesondere, dass die Übergänge in Realschule und Gymnasium bzw. in die entsprechenden Zweige der Gesamtschule die Erfüllung eines Notenkriteriums verbindlich voraussetzen.

Aus der Verantwortlichkeit des Staates für die Schule erwächst seine Verpflichtung, für die Vergleichbarkeit der Lernziele und -inhalte sowie der Schulabschlüsse untereinander zu sorgen. Bildungsstandards, schulformbezogene Lehrpläne und Stundentafeln sind dafür unabdingbare Voraussetzungen. Sie sind Grundlage für die zentralen Abschlussprüfungen. Der Hauptschulabschluss an Realschulen und Gymnasien sowie der Realschulabschluss an Gymnasien werden nach der für die jeweilige Schulform vorgegebenen Anzahl von Schuljahren durch Gleichstellung an den besuchten Schulen vergeben.

7. Schulgestaltung und Schulverwaltung

Im vorgegebenen Rahmen ist die eigenständige Gestaltung der Schule eine wesentliche Aufgabe der Schulgemeinde. Um diese Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können, bedarf es einer entsprechenden Ausstattung der Schulen mit personellen, sächlichen und finanziellen Mitteln.

Der VDL wendet sich gegen eine Aufgabenverlagerung nach unten, ohne dass gleichzeitig die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Schulaufsicht sollte vorwiegend beratend und unterstützend für die Schulen tätig sein. Dies umfasst insbesondere auch Möglichkeiten, den Schulen im Bedarfsfall schnell und flexibel zusätzliche personelle Ressourcen zur Verfügung stellen können.

8. Praxisorientierte Aus- und Fortbildung der Lehrer

Die Ausbildung der Lehrer muss sich an deren beruflichen Aufgaben orientieren.

Sie umfasst zwei Phasen: Eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität oder Hochschule mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung und eine zweite, praxisbezogene Ausbildung an einem Studienseminar und einer Ausbildungsschule mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung.

Die zweite Ausbildungsphase an den Studienseminaren muss für alle Lehrämter 24 Monate dauern.

Zur Lehrerausbildung gehören fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in mindestens zwei Fächern sowie das Studium der pädagogischen Grundwissenschaften. Die gesamte Ausbildung orientiert sich an den Schulformen des angestrebten Lehramtes.

In der Lehrerausbildung sollen Theorie und Praxis miteinander verschränkt sein und sich auf Unterricht beziehen. Nach Auffassung des VDL muss die ganzheitliche Ausrichtung der Ausbildung in der zweiten Phase wiederhergestellt werden. Das Bachelor- / Mastermodell ist deshalb für die Lehrerausbildung ungeeignet.

Für Ausbilder ist ein enger Bezug zur unterrichtlichen Praxis unerlässlich.

Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht zur praxisbezogenen Fortbildung. Die dazu erforderlichen Ressourcen sind kostenfrei vom Land zur Verfügung zu stellen. Möglichkeiten und Grenzen der Lehrerfortbildung sind einer ständigen kritischen Reflexion zu unterziehen. Die Öffnung der staatlichen Lehrerfortbildung für freie Träger kann neue Perspektiven erschließen. Die Modalitäten der Fortbildung sind nicht technokratisch, sondern effizienzorientiert zu gestalten.

9. Aufrechterhaltung eines modernen, leistungsorientierten Berufsbeamtentums

Der VDL setzt sich für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des leistungsfähigen und bewährten Berufsbeamtentums ein, wie es das Grundgesetz vorsieht. Nur über das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis kann den Ansprüchen von Staat und Gesellschaft an die Schule und den Lehrer entsprochen werden. Lehrer sind grundsätzlich als Beamte im Umfang voller Stellen zu beschäftigen.

Nur wenn der Lehrer Beamter ist

  • kann ein aktives Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung erwartet werden, wie auch die sachgerechte und parteipolitisch neutrale Ausübung seines Amtes;
  • können Meinungsfreiheit und pädagogische Freiheit bestmöglich realisiert werden und besteht Unabhängigkeit gegenüber dem Druck gesellschaftlicher Gruppen.

Über die bisherigen Regelungen hinaus ist das Beamtenrecht um Möglichkeiten zu leistungsbezogenen Anreizen zu ergänzen.

10. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Lehrereinstellung

Die derzeitigen Arbeitsbedingungen der Lehrer sind gekennzeichnet durch ein ständiges Anwachsen der Belastungen. Neben mehrfachen Arbeitszeitverlängerungen erschweren erhebliche Probleme in der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags mit schwieriger werdenden Schülern die Arbeit der Lehrer.

Verstärkt wird dies durch den zunehmenden Einfluss von Medien und die unterschiedlichsten Ansprüche vielfältiger Gruppen und Gruppierungen auf Einflussnahme in der Schule.

Unter diesen Bedingungen ist wirksam dafür zu sorgen, dass die bisher erfolgten Arbeitsverdichtungen und Arbeitszeitverlängerungen für Lehrer zurückgenommen werden. Der VDL wendet sich nachdrücklich gegen verkappte Arbeitszeitverlängerungen in Form sogenannter „Binnenoptimierung“, der Erhöhung der Klassenfrequenzen oder neuer Modelle zur Berechnung der Lehrerarbeitszeit.

Die Ausweitung der Aufgaben von Schulleitung erfordert ihre sachgerechte Ausstattung mit Anrechnungsstunden und personellen Ressourcen; dazu gehören auch Verwaltungsfachkräfte sowie Leiter der einzelnen Schulformen an verbundenen Schulen.

Unter den beschriebenen Veränderungen der Arbeitsbedingungen in der Schule ist die Altersermäßigung für Lehrer heute notwendiger denn je. Der VDL sieht deshalb in der kompletten bzw. teilweisen Abschaffung der Altersermäßigung einen gravierenden Verstoß des Dienstherren gegen seine Fürsorgepflicht, der umgehend korrigiert werden muss. Sozialmedizinische Untersuchungen belegen seit Jahren die große gesundheitliche Belastung der Lehrer durch psychische und psychosomatische Erkrankungen. Die in dieser Situation aus Fürsorgegesichtspunkten gebotenen Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechen nachweislich noch lange nicht den Mindestanforderungen. Der VDL fordert umgehend effiziente Entlastungsmaßnahmen im Sinne einer wirksamen Prävention dienstliche bedingter Erkrankungen.

Die Pensionsgrenze der Lehrer ist, den besonderen gesundheitlichen Belastungen dieser Berufsgruppe entsprechend, angemessen abzusenken. Flankierend dazu sind Altersteilzeitregelungen für die hessischen Lehrer anzubieten.

Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung in allen Fächern erfordert die langfristige Sicherung eines Einstellungskorridors für alle Lehrämter. Zur Gewährleistung der Lehrereinstellung nach objektiven Kriterien ist auch weiterhin die Einstellung nach dem Ranglistenverfahren in einem angemessenen Umfang unverzichtbar. Angestellte Lehrkräfte sind nach festgestellter Eignung und Bewährung unverzüglich in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

Für den VDL sind Veränderungen der finanzpolitischen Prioritäten zugunsten des Bildungsbereichs unerlässlich. Dazu sind die durch rückläufige Schülerzahlen frei werdenden Mittel im Bildungssystem zu belassen.

11. Besoldung und Versorgung

Der VDL fordert, alle Lehrämter im höheren Dienst auszuweisen. Entsprechend den Regelungen bei anderen Beamtengruppen ist auch für die Lehrer ein Beförderungsamt zu schaffen. Die Beamtenbesoldung ist dynamisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Der VDL fordert den Verzicht auf einseitige Beamtenopfer.

Die langfristig garantierten Zusagen der Beihilfe und der Pensionsleistungen sind ein elementarer Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und damit verfassungsrechtlich geschützt. Diese Zusagen sind die Grundlage für die längerfristige Lebensplanung eines jeden Beamten. Der VDL beobachtet deshalb mit großer Sorge die vielfältigen Eingriffe und Kürzungen im Beihilfe- und Versorgungsrecht. Insbesondere werden Eingriffe in langjährig bestehende Dienstverhältnisse als verfassungswidriger Vertrauensbruch strikt zurückgewiesen.

12. Mitbestimmung und Mitverantwortung

Die Schule ist Teil der durch die Hessische Verfassung und Gesetze gestalteten demokratischen Grundordnung. Mitbestimmung und Mitverantwortung am Schulgeschehen sind unabdingbar und aufeinander bezogen. Da die Personalräte ihrer Aufgabe nur gerecht werden können, wenn sie umfassend informiert sind, müssen sie von der Dienststelle mit den notwendigen Informationen versorgt werden.

Der VDL wirkt als Lehrerverband gestaltend und kontrollierend bei allen Fragen mit, die die soziale und rechtliche Stellung der Lehrer betreffen. Der VDL ist in den Gesamtpersonalräten und im Hauptpersonalrat der Lehrer vertreten. In diesem Rahmen überwachen die VDL-Personalräte unter konsequenter Anwendung des Personalvertretungsrechts die Dienststellen; an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Lehrer sind sie maßgeblich beteiligt.

Der VDL kümmert sich um die Belange seiner Mitglieder an:

  • Vorschulischen Einrichtungen
  • Grundschulen
  • Förderstufen
  • Hauptschulen und Realschulen
  • Förderschulen
  • Kooperativen Gesamtschulen und integrierten Gesamtschulen

 

 

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