Satzung des VDL (Stand: Juni 2023)

Satzung Verband der Lehrer Hessen – VDL

Name und Sitz

§ 1

(1)  Der Verband führt den Namen »VERBAND DER LEHRER Hessen«; abgekürzt »VDL«.

(2) Er ist unmittelbares Mitglied des Deutschen Beamtenbundes (dbb), Landesbund Hessen e.V.

(3) Als Sitz, Geschäftsstelle und Postanschrift des Verbandes gilt der Wohnsitz des Vorsitzenden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgabe

§ 2

Der Verband stellt sich als Gewerkschaft für den in unter § 4 genannten Personenkreis folgende Aufgaben:

  • Vertretung der beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange und Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Dienstherrn und in der Öffentlichkeit,
  • Verbesserung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Lehrer und Erzieher und
  • Mitgestaltung und Mitwirkung an einem schülergemäßen und leistungsfähigen Bildungswesen.

§ 3

Der Verband arbeitet nach gewerkschaftlichen Grundsätzen und in demokratischen Formen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

§ 4

(1)  Ordentliche Mitglieder können werden oder sein:

a) Lehrer, Sozialpädagogen, sozialpädagogische Fachkräfte oder Erzieher an allgemeinbildenden Schulen.

b) Schulaufsichtsbeamte, Schulpsychologen, Studenten, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Pensionäre und alle, die zum Unterrichten an den in Nr.1a genannten Schulen berechtigt sind.

c) Weitere Einzelpersonen, die mit ihrem Beitritt die Ziele des Verbandes unterstützen wollen, können auf Beschluss des gLV ebenfalls Mitglied werden.

(2)  Fördermitglieder können werden oder sein:

Weitere natürliche oder juristische Personen, die mit ihrem Beitritt die Ziele des Verbandes unterstützen wollen. Für Fördermitglieder entfallen die Rechte aus den § 6 Abschnitt 4, § 8 und § 9.

(3)  Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

§ 5

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand. Der VDL ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Stellen im Dachverband, insbesondere dem dbb und dem VDR, mitzuteilen.

§ 6

(1)  Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sowie zur Zahlung des beschlossenen Beitrags durch Abbuchung.

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, der VDL-Landeskasse die für den korrekten Beitragseinzug erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3)  Die LVV oder der Landeshauptausschuss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder in Geld und eventuelle Umlagen und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der geschäftsführende Landesvorstand entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage, Stafflung und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages für die Fördermitglieder in Geld und eventuelle Umlagen und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln.

(4)  Im VDL-Beitrag ist eine Diensthaftpflichtversicherung eingeschlossen.

§ 7

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Quartals wirksam. Mit Zugang der Austrittserklärung ruhen die Mitgliedschaft rechte, mit Ausnahme der Rechte gem. § 9 dieser Satzung.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem VDL mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom geschäftsführenden Landesvorstand ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  1. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung verankerten Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des VDL,
  2. schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein
  3. in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung von Straftaten zum Nachteil des VDL oder solchen, die erst nach Aufnahme in den VDL begangen wurden,
  4. sowie in dem Fall, dass es dem VDL und seinen Mitgliedern nicht zumutbar ist, die Gemeinschaft insbesondere aus Gründen die in der Dienstausübung des Mitgliedes liegen fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

(4)  Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe mitzuteilen und zu begründen. Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss über ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands des VDL an den Schiedsausschuss zu richten. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Schiedsausschuss entscheidet spätestens acht Wochen nach Eingang des Widerspruchs beim VDL endgültig über den Ausschluss.

(5)  In der Zeit zwischen dem Ausschlussdatum gemäß Abs. 3 und einem erforderlich werdenden Beschluss des Schiedsausschusses gemäß Abs. 4 ruhen die Mitgliedsrechte gemäß § 8 dieser Satzung; die Verpflichtungen nach § 6 bleiben ausdrücklich bestehen.

(6)  Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des VDL im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem VDL unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen

§ 8

Die Mitglieder haben das Recht, gemäß dieser Satzung an der Willensbildung des Verbandes teilzunehmen, bei den Organen des VDL-Anträge einzubringen und in den Organen selbst entsprechend den Satzungsbestimmungen mitzuwirken.

§ 9

Der VDL gewährt seinen Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsschutzordnung im Benehmen mit den Dachverbänden.

§ 10

Zur Information seiner Mitglieder gibt der Verband das Mitteilungsblatt »VDL informiert« heraus. Hinzu kommen weitere Zusendungen wie Rundschreiben, Aushänge, Zeitschriften der Dachverbände usw. Diese können auch in Textform erfolgen.

§ 11

Die LVV oder der Landeshauptausschuss können folgende Ehrungen vergeben: beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.

Gliederung des Verbandes

§ 12

Die Mitglieder des VDL an einer Schule bilden eine VDL-Schulgruppe mit einem Schulobmann.

§ 13

In der Regel bilden die VDL-Schulgruppen und die Mitglieder innerhalb eines Schulamtsbezirkes einen VDL-Kreisverband (KV). Abweichende sowie die Bildung und Schließung eines Kreisverbandes oder einer Gruppe sind nur auf Antrag von betroffenen Mitgliedern durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstands möglich.

§ 14

(1)  Die Untergliederungen (VDL-Schulgruppen und VDL-Kreisverbände) nehmen als rechtlich nicht selbständige Gliederungen satzungsgemäß Aufgaben des VDL auf der ihnen zugeordneten Ebene wahr. Sie führen keinen eigenen Namen und haben kein eigenes Vermögen.

(2)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands können an allen Sitzungen der Untergliederungen teilnehmen und Einsicht in alle Unterlagen nehmen.

(3)  Alle Einladungen und Protokolle der VDL-Kreisverbände sind dem geschäftsführenden Landesvorstand zur Kenntnis zu geben.

(4)  Die Schulgruppen haben mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung und alle zwei Jahre Wahlen für einen Sprecher aus Ihrer Mitte durchzuführen.

(5)  Die Kreisverbandsvorstände besteht aus der/dem Kreisverbandsvorsitzenden, und einer/einem Stellvertreter/innen. Er wird von den zugehörigen Mitgliedern des Kreisverbands in einer Kreisverbandsversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt.

(6)  Der Kreisverbandsvorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr eine Kreisverbandsjahresversammlung durchführen. Für die VDL-Schulgruppen und VDL-Kreisverbände gelten die Bestimmungen zur LVV dieser Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass jedes zugehörige Mitglied eine Stimme hat und die Frist für die Einladung zwei Wochen und für ergänzende Anträge eine Woche beträgt.

Organe des Verbandes

§ 15

Die Organe des Verbandes sind:

(1)  Beschlussfassende Organe:

         –      die VDL-Schulgruppe

         –      die VDL-Kreisverband

         –      der VDL-Landeshauptausschuss (LHA)

         –      die VDL-Landesvertreterversammlung (LVV)

         –      der VDL-Schiedsausschuss

(2)  Ausführendes Organ des Landesverbandes:

         –      der geschäftsführende Landesvorstand (gLV)

(3)  Beratende Organe des Landesverbands:

         –      die Referate

         –      von der LVV eingesetzte Ausschüsse

         –      vom gLV eingesetzte Ausschüsse

(4)  Bei der Einrichtung dieser Gremien – insbesondere der Referate und der Ausschüsse – sollte auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Schulformen geachtet werden.

(5)  Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den geschäftsführenden Landesvorstand (gLV) geregelt werden.

(6)  Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen durch Vorstandsbeschluss und aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Organmitglieder sind unabhängig ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, Sind auf der jeweils nächsten LHA dem Grunde nach bekannt zu machen. Ein mit dem Vorstand als Vorstand geschlossenen Dienstvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes. Und umgekehrt endet die Amtszeit mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Vorstand.

Die Landesvertreterversammlung (LVV)

§ 16

(1)  Das höchste beschlussfassende Organ des VDL ist die Landesvertreterversammlung. Sie findet alle vier Jahre statt.

Ort, Zeit und eine vorläufige Tagesordnung sollen neun Monate vorher im Mitteilungsblatt oder/auch in Textform angekündigt werden.

(2)  Die LVV besteht aus dem Landeshauptausschuss und den Delegierten.

Die VDL-Kreisverbände entsenden für je 15 Mitglieder einen Delegierten, angefangene 15 werden voll gerechnet.

Maßgebend für die Delegiertenzahl ist der Mitgliederstand am 1. Januar des Jahres, in dem die Landesvertreterversammlung stattfindet.

(3)  Gastdelegierte ohne Stimmrecht können zusätzlich zu den Delegierten nach Abs. 2 vom geschäftsführenden Landesvorstand zur LVV zugelassen werden.

(4)  Die namentliche Meldung der Delegierten und ggf. der Gastdelegierten mit vollständiger Anschrift hat spätestens drei Monate vor der LVV durch die Kreisvorsitzenden an den gLV zu erfolgen.

(5)  Anträge von VDL-Organen oder Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor dem Termin der LVV beim gLV mit Begründung eingehen und kopierfähig sein. Der gLV gibt sie spätestens vier Wochen vor der LVV allen Mitgliedern der LVV mit der offiziellen Einladung bekannt.

(6)  Jede ordnungsgemäß einberufene LVV ist beschlussfähig.

Die LVV trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn diese Satzung es bestimmt oder dies mindestens 10% der teilnehmenden Stimmberechtigten beantragen.

(7)  Dringlichkeitsanträge müssen mit 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten in der LVV zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

(8) Die LVV kann als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom geschäftsführenden Landesvorstand bestimmtem elektronischen Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der geschäftsführende Landesvorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Delegierten und Vertreter die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und Vertreter verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die Stimmabgabe muss in einem Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Einzelheiten des technischen Verfahrens kann der geschäftsführende Landesvorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 17

Die Aufgaben der Landesvertreterversammlung sind:

     –   Festlegung der Grundsätze der Verbandsarbeit,

     –   Entscheidungen über den Eintritt in oder den Austritt aus Dachverbänden,

     –   Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,

     –   Erteilung der Entlastung für den gLV,

     –   Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

     –   Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrags,

     –   Wahl des gLV gemäß § 26 dieser Satzung,

     –   Wahl der Leiter der Referate und ggf. deren Vertreter, Wahl der Mitglieder des Schiedsausschusses und Wahl von zwei Kassenprüfern,

     –   Einsetzung der Ausschüsse,

     –   Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der zu Beginn der LVV festgestellten teilnehmenden Stimmberechtigten.

§ 18

(1)  Die LVV wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der nicht dem geschäftsführenden Landesvorstand angehören soll.

(2)  Der Versammlungsleiter und bis zu zwei Stellvertreter sowie zwei Protokollführer werden zu Beginn der Sitzung von der LVV aus ihrer Mitte gewählt.

(3)  Zur Unterstützung des Versammlungsleiters bei Wahlvorgängen bestimmt die LVV drei Wahlhelfer.

§ 19

Die LVV ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann die LVV den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

§ 20

Außerordentliche Landesvertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn der Landeshauptausschuss es beschließt oder wenn mindestens 100 Mitglieder es schriftlich oder in Textform beantragen. Zwischen der Einberufung mit Angabe der Tagesordnung und dem Versammlungstag muss eine Zeitspanne von mindestens 10 Tagen liegen (Datum des Poststempels).

Der Schiedsausschuss

§ 21

(1)  Der Schiedsausschuss besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und drei Vertretern, die in Verhinderungsfällen der ordentlichen Mitglieder tätig werden.

(2)  Die ordentlichen Mitglieder des Schiedsausschusses und deren Vertreter werden von der LVV gewählt und dürfen keinem Vorstand angehören.

§ 22

Der Schiedsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:

  1. Als zweite Instanz bei verbandsinternen Konflikten auf Antrag mindestens eines Beteiligten.
  2. Bei Widersprüchen gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

§ 23

(1)  Der Schiedsausschuss wird in der Regel vom Vorsitzenden des VDL zu seiner ersten Sitzung für jeden Fall des Tätigwerdens eingeladen.

Über die weitere Geschäftsführung entscheidet der Schiedsausschuss selbstständig.

(2)  Der Schiedsausschuss tagt stets als Fünfergremium. Im Verhinderungsfalle ordentlicher Mitglieder werden die gewählten Vertreter in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erzielten Stimmen herangezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

§ 24

(1)  Der Schiedsausschuss muss eine Sachentscheidung treffen. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Beteiligten bindend.

(2)  In allen vom Schiedsausschuss entschiedenen Fällen wird der Rechtsweg ausdrücklich ausgeschlossen.

Der geschäftsführende Landesvorstand (gLV)

§ 25

(1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

(2)  Ihre persönliche Haftung gemäß § 54 BGB ist ausgeschlossen.

§ 26

(1)  Der geschäftsführende Landesvorstand (gLV) des VDL besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Landeskassierer, dem stellvertretenden Landeskassierer und dem Schriftleiter von »VDL informiert«. Ferner können dem gLV bis zu fünf Beisitzer angehören.

(2)  Die Mitgliedschaft im gLV setzt die ordentliche Mitgliedschaft im VDL voraus.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des gLV werden von der LVV mit relativer Mehrheit der teilnehmenden Delegierten in geheimer Wahl in einzelnen geheimen Wahlgängen für vier Jahre gewählt. Die Beisitzer nach Absatz 1 Satz 2 werden entweder von der LVV auf Vorschlag des gLV gewählt oder aber vom gLV mit einfacher Mehrheit bestellt. Jeder vom gLV bestellte Beisitzer kann vom gLV mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Die gewählten Vorstände bleiben bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des geschäftsführenden Landesvorstands (gLV) im Amt.

(4)  Der gLV kann die Bestellung eines Geschäftsführers für längstens den Zeitraum bis zur nächsten LVV beschließen.

Zum Geschäftsführer des VDL kann nur bestellt werden, wer dazu vom Vorsitzenden des gLV vorgeschlagen worden ist.

§ 27

(1)  Der gLV wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen, tagt jedoch mindestens viermal im Jahr.

(2)  Die Einladung erfolgt in Textform mit Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen.

§ 28

(1)  Aufgaben des gLV sind besonders:

     –   Geschäftsführung des VDL nach den Beschlüssen der LVV und des LHA,

     –   Information der VDL-Mitglieder,

     –   Zusammenarbeit mit den Organisationen und Dachverbänden,

     –   Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder bei Behörden, insbesondere gegenüber dem Dienstherrn, politischen Parteien, Parlamenten, Wirtschaft, Industrie u.a.,

     –   Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

         Entscheidungen über den Eintritt in oder den Austritt aus Organisationen,

     –   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und

     –   Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen von LHA und LVV,

     –   Koordination und Förderung der Arbeit in den Kreisverbänden.

     –   Vergabe von Anerkennungsschreiben und Ehrengaben,

(2)  Der gLV ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(3)  Scheidet ein Mitglied des gLV nach § 26 Absatz 1 Satz 1 vorzeitig aus diesem Gremium aus, ernennt der gLV einen Verwalter des vakanten Amtes bis zur nächsten LVV. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

§ 29

gestrichen

Der Landeshauptausschuss (LHA)

§ 30

(1)  Der Landeshauptausschuss (LHA) besteht aus dem gLV den Kreisvorsitzenden sowie den Vorsitzenden der Ausschüsse und Referate. Der Landeshauptausschuss ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Landesvertreterversammlungen.

(2)  Er tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorsitzenden entsprechend § 27 Abs. 2 dieser Satzung einberufen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur LVV entsprechend.

(3)  Der LHA kann mit 2/3-Mehrheit seiner teilnehmenden Mitglieder LVV-Beschlüsse aktualisieren bzw. abweichend von diesen neu beschließen, wenn es aus schul- oder verbandspolitischen Gründen geboten ist. Solche Entscheidungen sind auf der nächsten LVV zu begründen.

(4)  Der LHA beschließt auch über die Reihenfolge der VDL-Kandidaten für die Wahl zum Hauptpersonalrat der Lehrer beim Hessischen Kultusministerium mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten.

Referate

§ 31

Ständige Referate werden eingerichtet für

(1)    – Beamtenrecht und Besoldung

         – Schul- und Bildungspolitik

         – Lehrerbildung und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

         – Schwerbehindertenrecht

         – IT/Homepage

         – Seniorenvertretung

         –  Frauenvertretung

         – Jugendvertretung

(2)  Das Referat Schul- und Bildungspolitik kann bei Bedarf fachkundige Mitglieder aus dem Bereich der allgemein-bildenden Schulen zu Beratungen hinzuziehen.

Weitere Bestimmungen

§ 32

Sitzungen der Gremien nach den §§ 27 und 30 können zusammengefasst werden.

§ 33

(1) Von allen Beschlüssen eines Organs des VDL nach dieser Satzung, ist eine Niederschrift durch den von der Versammlungsleitung bestimmten Protollführer anzufertigen und jeweils von beiden zu unterschreiben

(2) Diese wird allen Teilnehmern und dem Landesvorsitzenden zeitnah zugeschickt.

(3) Einsprüche sind innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang in Textform vorzubringen, sie werden Bestandteil der Niederschrift. Eine Beratung erfolgt bei der nächsten Sitzung. Erfolgen innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Einsprüche, gilt die Niederschrift als genehmigt.

(4) Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126b BGB erlaubt ist

Auflösung des Verbandes

§ 34

(1)  Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Landesvertreterversammlung und bei Teilnahme von mindestens 2/3 der Delegierten herbeigeführt werden.

(2)  Bei Nichtbeschlussfähigkeit entscheidet die folgende, frühestens nach einem Monat mit derselben Tagesordnung einzuberufende außerordentliche Landesvertreterversammlung, dieses Mal ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Delegierten, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist.

(3)  Die Auflösung erfolgt dann, wenn 2/3 der teilnehmenden Delegierten dafür stimmen.

(4)  Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Landesvertreterversammlung, die die Auflösung beschließt.

(5)  Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Landesvertreterversammlung etwas anderes bestimmt.

Diese Satzung wurde von der Landesvertreterversammlung des VDL am 12. Mai 1984 in Bad Nauheim beschlossen und zuletzt von der Landesvertreterversammlung am 15.06.2023 in Fulda novelliert.

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