Forderung des VDL: Der Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit muss auch in Hessen auf das Niveau der anderen Bundesländer angehoben werden

Eine begrenzte Dienstfähigkeit (auch Teildienstfähigkeit genannt) liegt vor, wenn Beamtinnen oder Beamte ihre Dienstpflichten weiterhin noch mindestens im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Es kommt also darauf an, ob man wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens noch zu 50 Prozent auf Dauer fähig ist. Die entsprechende Feststellung ist verfahrensmäßig vergleichbar zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu treffen.

Die Überprüfung kann von Amts wegen oder auch auf Antrag der Betroffenen erfolgen. Zuständig für die Überprüfung sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Versorgungsämter). Die Höhe des Umfangs der verbliebenen Dienstfähigkeit wird in der Regel durch ein Gutachten des dortigen ärztlichen Dienstes festgelegt.

Ab dem Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit werden die Dienstbezüge wie bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, somit erhält jemand, der z.B. noch zu 60 Prozent dienstfähig ist, auch nur noch 60 Prozent der Vollzeitbezüge.

Weil es sich aber im Gegensatz zu Teilzeitbeschäftigten, die aus anderen Gründen selbst eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragt haben, bei begrenzt Dienstfähigen um Beschäftigte handelt, die aus gesundheitlichen Gründen zu einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit gezwungen sind, wird diesem Personenkreis ein Zuschlag zu den Teilzeitbezügen gewährt.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen. Bis zum Jahre 2011 sah diese Verordnung vor, dass begrenzt Dienstfähigen die Hälfte dessen, was zum Vollzeitgehalt fehlte, als Zuschlag gewährt wurde.

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in Hessen von 2003 – 2012

Teildienst-

fähigkeit 

Prozentanteil des Unterschiedsbetrages zwischen Teildienstbezügen und vollen Dienstbezügen  Höhe des Zuschlags  Bezügeanteil insgesamt 
50 %  50 % von 50 %25 v. H.75 % (50 + 25)
60 %  50 % von 40 %20 v. H.80 % (60 + 20)
70 %  50 % von 30 %15 v. H.85 % (70 + 15)
80 %  50 % von 20 %10 v. H.90 % (80 + 10)

Im Jahr 2012 wurde durch eine Novellierung der Verordnung die Bemessung des Zuschlags nach anderen Grundsätzen berechnet: Der Zuschlag betrug nun 5% der Dienstbezüge, mindestens jedoch 220 Euro. Schließlich wurde in einer weiteren Änderung der Verordnung im Jahr 2017 der Zuschlag auf 10 % der Dienstbezüge, mindestens jedoch 300 Euro festgesetzt. Jedoch hatten diese beiden Novellierungen finanziell für die Betroffenen eine deutliche Gehaltsreduzierung gegenüber den bis zum Jahr 2012 gültigen Regelungen zur Folge.

Aufgrund von Klagen in anderen Bundesländern mit ähnlich reduzierten Zuschlagsregelungen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2018 entschieden, dass sich die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamten nicht an der zu erwartenden Versorgung, sondern an der Höhe einer als angemessen erachteten vollen Besoldung zu orientieren hat. Diesem Anspruch entsprechen mittlerweile die Reglungen des Bundes und aller Bundesländer außer Hessen, NRW und dem Saarland.

Diese drei Bundesländer müssen ihre Regelungen über den Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit zeitnah noch an die Grundsätze des BVG anpassen. Hierzu liegt ein Referentenentwurf des Hessischen Innenministeriums vor. Dieser sieht aber Regelungen vor, nach denen die hessischen Beamten im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit schlechter gestellt wären, als in anderen Bundesländern. Dabei handelt es sich um lediglich ca. 400 Fälle von begrenzter Dienstfähigkeit im hessischen Landesdienst. Hierbei muss man beachten, dass alle diese Fälle infolge einer gesundheitlichen Einschränkung, deren Umfang vom ärztlichen Dienst der Versorgungsämter festgestellt wurde, nicht mehr ihren Dienst in vollem Umfang verrichten können. Die Betroffenen stellen aber die verbliebene Restarbeitsfähigkeit ihrem Dienstherrn weiterhin im entsprechenden Umfang voll zur Verfügung.

Im Interesse der Gleichbehandlung und auch aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss seitens des VDL der Referentenentwurf abgelehnt und an die Regelungen der übrigen 13 Bundesländer angepasst werden. Diese gewähren in ihren Verordnungen einen Zuschlag von 50% des Unterschiedsbetrags zwischen den entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzten Teilzeit-Dienstbezügen und den vollen Dienstbezügen, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dies entspricht der hessischen Regelung vor dem Jahr 2012 (siehe obige Tabelle). Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen Hessen (AGSV Hessen) hat diese Forderung bereits an den Ministerpräsidenten und an den Innenminister des Landes Hessen herangetragen.

Von Seiten des VDL-Referates Schwerbehindertenrecht hat sich der VDL an den Landesvorstand und den Dienstrechtsausschuss des dbb Hessen mit der Bitte um Unterstützung gewandt, sich dafür einzusetzen, dass auch Hessen wieder zu den früheren Zuschlagsregelungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zurückkehrt. Es kann nicht sein, dass die hessischen Landesbediensteten schlechter gestellt sind als in den anderen Bundesländern. Dies gilt umso mehr, weil die von Teildienstfähigkeit betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits gesundheitlich stark beeinträchtigt oder von Behinderungen betroffen sind.

Martin Dietz

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