Besoldungszulage bei Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

In der jüngeren Vergangenheit ist in allen Schulformen zu beobachten, dass Funktionsstellen über längere Zeit nicht besetzt werden können, weil es an Bewerbern mangelt. Kolleginnen und Kollegen sind zunehmend nicht mehr bereit, sich für eine verantwortungsvolle Funktionsstelle zu bewerben, die für eine etwas höhere Besoldung einen weiteren Teil ihrer Freizeit in Anspruch nimmt. Ein weiterer Grund für eine vakante Stelle ist unter Umständen in Besetzungsverfahren zu sehen, die durch langfristige Klagen beim Verwaltungsgericht verzögert werden.

Jedoch muss auch bei Abwesenheit eines Funktionsträgers der Schulleitung der reguläre Betrieb der Schule gewährleistet bleiben. Insofern ist es üblich, dass Kolleginnen und Kollegen mit der Übernahme der Aufgaben für die Zeit der Vakanz beauftragt werden.

Zunächst scheint dies für die Behörde eine preiswerte Lösung darzustellen, allerdings nur für die ersten 6 Monate. Das Hessische Besoldungsgesetz sieht in den §§46 und 47 vor, dass eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gewährt werden kann, wenn diese Tätigkeit länger als 6 Monate ausgeübt wird. Die Zulage besteht aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeit gezahlten Grundgehalt und dem Grundgehalt der höherwertigen Besoldungsgruppe.

Die Zulage muss schriftlich beim Staatlichen Schulamt beantragt werden. Eine Vorabsprache mit der Behörde ist anzuraten, da Haushaltsmittel für diese Maßnahme eingeplant werden müssen.

 

Tobias Jost

Manfred Timpe

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