Das LandesTicket –Für Hessen unterwegs
Ab dem 1. Januar 2018 gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen freie Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – nicht nur für den Arbeitsweg. Rund 90.000 Beamtinnen und Beamte, mehr als 45.000 Tarifbeschäftigte und etwa 10.000 Azubis und Auszubildende werden von dem neuen LandesTicket Hessen profitieren.
Für wen gilt das LandesTicket Hessen? Das LandesTicket gilt für alle Beschäftigten, aktiven Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Hessen.
Außerdem gilt es für:
- Auszubildende des Landes,
- Anwärterinnen und Anwärter des Landes,
- Referendarinnen und Referendare im Landesdienst,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen des Hessischen Landtags.
Wie bekomme ich mein LandesTicket Hessen? Es muss kein Antrag gestellt werden. Jeder Landesbeschäftigte erhält sein persönliches LandesTicket rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018.
Gilt es auch für Pensionäre? Nein, es gilt nur für aktive Beschäftigte des Landes.
Was kostet des LandesTicket Hessen? Das LandesTicket kann man nicht kaufen. Es wird ausschließlich den Bediensteten des Landes Hessen zur Verfügung gestellt und es entstehen keinerlei Zusatzkosten (siehe Entfernungspauschale).
Wird der geldwerte Vorteil versteuert? Hat die Nutzung der Freifahrtberechtigung Auswirkung auf die Entfernungspauschale? Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung nicht berührt. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den sogenannten geldwerten Vorteil gegenüber der Finanzverwaltung versteuern.
Wo gilt das LandesTicket Hessen? Der Geltungsbereich des LandesTickets entspricht dem des Hessentickets. Mit dem Ticket kann man in ganz Hessen fahren sowie in mehrere angrenzende Gebiete, wie etwa Mainz, Eberbach oder Warburg. Dadurch ist der Übergang in andere Verkehrsverbünde ermöglicht. Wer mit dem LandesTicket über diesen Bereich hinaus fahren möchte, braucht eine zusätzliche Fahrkarte.
Eine Übersichtskarte ist hier abrufbar.
Welche Verkehrsmittel dürfen genutzt werden? Mit dem LandesTicket können alle Regionalzüge S-Bahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen und Busse sowie Anruf-Sammel-Taxen in Hessen genutzt werden.
Ist das LandesTicket übertragbar und gibt es die Möglichkeit, am Wochenende oder abends jemanden mitzunehmen? Das LandesTicket ist personengebunden und nicht übertragbar. Es beinhaltet jedoch die Möglichkeit von montags bis freitags ab 19:00 Uhr und am Wochenende sowie an Feiertagen ganztags einen Erwachsenen und alle zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre kostenfrei mitzunehmen.
Wie lange ist das LandesTicket Hessen gültig? Das LandesTicket ist ein Kalenderjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 gültig.
Was muss bei einer Fahrkartenkontrolle vorgezeigt werden? Das LandesTicket Hessen ist personalisiert und muss persönlich unterschrieben werden. Es gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Dienstausweis). Für Bedienstete aus dem Polizeibereich gilt der Dienstausweis als Nachweis der Fahrberechtigung.
Was passiert, wenn ich mich bei einer Fahrkartenkontrolle nicht ausweisen kann? Wie bei jedem Fahrgast wird in einem solchen Fall ein Beförderungsentgelt von 60 Euro erhoben. Der Betrag reduziert sich aber auf sieben Euro, wenn innerhalb von einer Woche bei dem Unternehmen, das den Vorgang aufgenommen hat, der Nachweis der berechtigten Nutzung durch Vorlage des entsprechenden LandesTickets erbracht wird.
Hat die Freifahrtberechtigung Auswirkungen auf die Erstattung von Kosten für Dienstfahrten mit dem Privat-PKW? Für Dienstreisen mit einem privaten Kfz wird unter der Vorrausetzung des § 6 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigung gewährt. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum LandesTicket Hessen habe?
- NVV-Servicetelefon: 0800-9390800
- RMV-Servicetelefon: 069/24248024
- VRN-Servicetelefon: 0621/1077077
Quelle: Pressemitteilung Hessisches Ministerium des Innern und für Sport vom 9.8.2017