dlh-Ratgeber kompakt – Mehrarbeit durch Lehrkräfte (gültig ab: 01.04.2023)

Die gesetzliche Grundlage – Hessisches Beamtengesetz § 61 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten. 

Die Ausführung – Auszug aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergü-tung und Rufbereitschaftsabgeltung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S.262), zuletzt geändert durch die Artikel 13, 15 und 16 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) – gültig ab 1. April 2023) 

§ 1 Bereiche

(1) Beamtinnen und Beamten kann in den Fällen des S 61 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes für ihre Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit 

1. sie im … 

c) Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer tätig sind oder … 

§ 2 Berechnung der Mehrarbeitsstunden 

(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde, für Lehrkräfte eine Unterrichtsstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft entsprechend dem Umfang der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat als fünf Mehrarbeitsstunden im Sinne des S 61 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes. 

 

§ 3 Höhe der Mehrarbeitsvergütung

… (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde bei Beamtin-nen und Beamten im Schuldienst für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern 

1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 fallen, 21,19 Euro (ab 1.8.2023 21,59 Euro, ab 1.1.2024 22,24 Euro), 

2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grundschulen 26,24 Euro (ab 1.1.2023 26,74 Euro, ab 1.1.2024 27,54 Euro), 

3. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Förder-, Haupt- und Realschulen 31,15 Euro (ab 1.8.2023 31,74 Euro, ab 1.1.2024 32,69 Euro), 

4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen 36,38 Euro (ab 1.8.2023 37,07 Euro, ab 1.1.2024 38,18 Euro). 

Das Gleiche gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zum Errei-chen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten je zusätzlicher Stunde oder Unterrichtsstunde Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde oder Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. 

 

Zusammengestellt von StD i.R. Herbert Grimme, Autor der Erlasssammlung DLH-Ratgeber

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