Neue rechtliche Grundlage für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in Kraft

Die ehemaligen „Hinweise zur Zusammenarbeit von Studienseminaren und Schwerbehindertenvertretung zur Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst währende der Pädagogischen Ausbildung“ aus dem Jahre 2006 stimmten in etlichen Punkten nicht mehr mit der aktuellen Rechtslage überein. Bereits vor einigen Jahren hatten die Schwerbehindertenvertretungen der Lehrkräfte angeregt eine Neufassung zu entwickeln. Diese Bemühungen sind nun endlich zu einem Abschluss gekommen und Klaus Jung als Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte konnte neben HKM, LA und HPRLL seine Unterschrift unter die finale Fassung setzen.

Aus den vorherigen „Hinweisen …“ ist nun die „Dienstvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Studienseminaren und den Schwerbehindertenvertretungen zur Integration von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (LiV) mit Behinderung und den hauptamtlichen Ausbilderinnen, Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten mit Behinderung“ entstanden, welche im Amtsblatt März 2022, S. 92-103 nebst den dazugehörigen Anlagen abgedruckt ist.

 

Bei der Novellierung wurden vor allem die Veränderungen der rechtlichen Grundlagen eingearbeitet. Dabei handelt es sich um die jeweils gültigen Fassungen

  • des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX),
  • der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinien – (TeilhRL),
  • der Integrationsvereinbarung nach § 83 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) zwischen dem Hessischen Kultusministerium, der Hauptschwerbehinderten-vertretung der Lehrkräfte und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (IntV),
  • des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG),
  • der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV).

 

Sowohl im Titel der neuen Dienstvereinbarung (DV) als auch im Text des § 3 wird deutlich, dass der personelle Regelungsumfang der DV erweitert wurde. Denn neben den Regelungen für LiV sind nun auch Festlegungen für die Ausbilder/-innen und Ausbildungsbeauftragten (z.B. § 10 und Anlage 3 B) aufgenommen wurden.

Für die schwerbehinderten und gleichgestellten LiV und die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte zuständig, deren Bezirk das Studienseminar bzw. die Außenstelle zugeordnet ist. Für Ausbildungsbeauftragte ist die Schwerbehindertenvertretung zuständig, deren Bezirk die Stammschule der/des Ausbildungsbeauftragten zugeordnet ist.

Damit eine gute Kommunikation zwischen Studienseminar, Schwerbehindertenvertretung und LiV gesichert ist, sind drei klare Regelungen in der DV aufgeführt:

  1. Das Studienseminar gibt die Information über zugewiesene schwerbehinderte oder gleichgestellte LiV an die zuständige Schwerbehindertenvertretung weiter, die dann zu der schwerbehinderten oder gleichgestellten LiV Kontakt aufnimmt.
  2. Die Leiterin/der Leiter des Studienseminars übermittelt der schwerbehinderten oder gleichgestellten LiV die Kontaktdaten der für sie zuständigen Schwerbehindertenvertretung.
  3. Im Rahmen von Einführungsveranstaltungen lädt das Studienseminar die Schwerbehindertenvertretung ein, damit sie sich allen LiV als Ansprechpartner vorstellen kann.

Um einen Überblick über seine Rechte zu haben, muss man diese erst einmal vollumfänglich kennen. Deshalb heißt es in § 5 der DV: LiV mit Behinderung werden bei Dienstantritt von der Leitung des Studienseminars über ihre Rechte belehrt und bekommen ein Exemplar dieser Dienstvereinbarung ausgehändigt. Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen sind Absprachen zu treffen, die von der Leitung des Studienseminars zu den Akten zu nehmen sind.
Außerdem ist die Aushändigung der DV durch die Anlage 1c von den LiV zu bestätigen.

Nachteilsausgleiche sind ausführlich in § 6 der DV dargestellt. Die LiV sollten möglichst vor Beantragung von Nachteilsausgleichen eine Beratung durch die zuständige Schwerbehindertenvertretung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für in § 11 aufgeführte Regelungen zu Prävention und Betrieblichem Eingliederungsmanagement.

In solchen persönlichen Beratungsgesprächen können dann auch gemeinsame Absprachen über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Unterrichtsbesuchen während des Vorbereitungsdienstes und bei der Zweiten Staatsprüfung (§ 7-9) getroffen werden. Hierzu sind detaillierte Vorgaben in den Anlagen 1a und b sowie der Anlage 2 aufgeführt.

Man kann nur allen in der DV aufgeführten Beschäftigten mit Behinderungen raten, sich intensiv mit den dortigen Regelungen zu beschäftigen und guten Kontakt mit den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen zu halten.

Die Kontaktdaten der für die jeweiligen Studienseminare zuständigen Schwerbehindertenvertretungen können Sie in Ihrem Studienseminar oder bei Ihrem Staatlichen Schulamt erfahren.

Martin Dietz

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