Stellungnahme des vdl hessen zur überarbeiteten Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto

Der vdl hessen hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur überarbeiteten Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Nach sorgfältiger Durchsicht des Entwurfs ergaben sich aus der Sicht des vdl hessen folgende Anmerkungen und Änderungsvorschläge:

1.  Punkt 14 – Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft

Kapitel II – Aufbau des Lebensarbeitszeitkontos

Die Formulierung verweist ausschließlich auf § 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO und ist damit nicht eindeutig, weil der Paragraf pauschal alle Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes nennt, diese aber nicht näher differenziert.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte ausdrücklich ergänzt werden, dass auch ärztlich angeordnete individuelle Beschäftigungsverbote gemäß § 16 oder Freistellungen aufgrund von § 13 Abs.1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu einer Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto führen. Diesentspricht sowohl der bisherigen Verwaltungspraxis als auch dem Schutzzweck des Mutterschutzgesetzes.

2.  Punkt 1 – Kein Ausgleichsanspruch bei Tod

Kapitel III – Führung des Lebensarbeitszeitkontos

Die Regelung, dass bei Versterben einer Beamtin oder eines Beamten kein finanziellerAusgleichsanspruch für Erbinnen/Erben entsteht, ist fragwürdig.

Da das Zeitguthaben durch tatsächliche Arbeitsleistung aufgebaut wurde, besteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die Erbinnen/Erben.

3.  Punkt 1 – Freistellung nur für komplettes Schulhalbjahr

Kapitel IV – Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos

Die neue Formulierung schränkt bisherige flexible Regelungen ein, die in einigen Schulämtern (z. B. Frankfurt)auch kürzere Freistellungszeiträume ermöglichten.

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Gesundheit und Unterrichtsorganisation sollte die Richtlinie wieder eine flexiblere Gestaltung der Freistellung (z. B. auch für kürzere Zeiträume) vorsehen.

4.  Punkt 10 – Einvernehmliche Regelung beim Dienstherrnwechsel

Kapitel IV – Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos

Der Satz „Hierüber soll möglichst eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden“ schwächt die Verbindlichkeit dieser Regelung.

Um die Position der Lehrkräfte zu stärken, sollte das Wort „möglichst“ gestrichen werden.

Zudem ist der letzte Satz („… verfällt das Zeitguthaben“) in seiner derzeitigen Form unangemessen.

Ein vollständiger Verfall des angesparten Guthabens auch bei fehlender Einigung ist sozial und dienstrechtlich nicht vertretbar.

Wir empfehlen folgende Änderung:

„Sollte keine andere Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehen, muss zwingend ein finanzieller Ausgleich des angesparten Guthabens erfolgen.“

5.  Allgemeine Bewertung

Kapitelübergreifend 

Die überarbeitete Richtlinie verfolgt das sinnvolle Ziel, Klarheit und Verwaltungsvereinfachung zu schaffen.

Die oben genannten Punkte betreffen keine strukturellen Änderungen, würden aber wesentlich zu mehrGerechtigkeit, Transparenz und sozialer Ausgewogenheit beitragen. Insbesondere bei Freistellungen, Beschäftigungsverboten und Todesfällen sollte die Richtlinie menschlicher und flexibler ausgestaltet werden.

Darüber hinaus sollte bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland ein Auszahlungsanspruch für dasaufgelaufene Zeitguthaben eingeräumt werden, da eine Übertragung in der Regel nicht möglich ist.

6.  Grundsätzlicher Hinweis zur praktischen Ausgestaltung des Lebensarbeitszeitkontos

Kapitelübergreifend

Das Lebensarbeitszeitkonto sollte in seiner zukünftigen Anwendung wie ein Girokonto geführt werden:

Einzahlungen und Auszahlungen von Arbeitszeit sollten unbürokratisch und flexibel möglich sein –selbstverständlich stets im Einklang mit den dienstlichen Belangen und der Sicherstellung des Unterrichtsbetriebs.

Ein Beispiel aus der schulischen Praxis verdeutlicht diesen Ansatz:

Fällt zwischen den Weihnachts- und Osterferien eine Vollzeitkraft aus, verteilt die Schulleitung die Vertretungsstunden auf mehrere Kolleginnen und Kollegen.

Diese zusätzlich geleisteten Stunden könnten ohne großen Verwaltungsaufwand dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Ein solches Verfahren würde sowohl den Teamgedanken an Schulen als auch die Eigenverantwortung der Lehrkräfte stärken und dem eigentlichen Sinn eines Lebensarbeitszeitkontos – dem Ausgleich vonMehrbelastungen über den Lebensverlauf – deutlich näherkommen.

Zugleich würden dadurch auch Anträge auf Ausbezahlung von Mehrarbeit entfallen, was eine deutlicheEntlastung für Lehrkräfte, Schulleitungen und Verwaltung darstellen würde. Wenn jedoch ein Zeitausgleich nicht möglich ist, sollte das Guthaben zwingend in Form einer finanziellen Vergütung ausgeglichen werden.

Egelsbach, im Oktober 2025

 

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