Geltendmachung von Rechtsansprüchen für kinderreiche Beamtinnen und Beamte

Bis zum letzten Werktag dieses Jahres muss, auch falls bereits im letzten Jahr geschehen, der Rechtsanspruch für kinderreiche Landesbeamte (ab dem dritten Kind) aus dem Vorjahr geltend gemacht werden. Der entsprechende Antrag muss bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein. Ansonsten verjährt für dieses Jahr die Frist. Nähere Informationen und die notwendigen Dokumente zum Download erhalten …

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