Stellungnahme des VDL Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte – Drucks. 20/10761

Liebe Kolleginnen und Kollegen im hessischen Schuldienst,

wir haben als GHRF-Verband die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o.g. Gesetzentwurf ergriffen und diese fristgerecht im hessischen Landtag eingereicht.

Nachfolgend können Sie die Stellungnahme nachlesen, am Ende des Textes finden Sie sie zudem als pdf zum Download und gerne auch Aushang in Ihrem Lehrkräftezimmer.

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Vorbemerkung:

Vorab ist es zu begrüßen, dass auch die Grundschullehrkräfte perspektivisch das Einstiegsgehalt A 13 erhalten werden. Eine Angleichung an die anderen Lehrämter, leider aber bei gleichbleibender Stundenverpflichtung, ist aus Verbandssicht ein deutliches Zeichen der Wertschätzung, das für Grundschullehrkräfte überfällig war.

Wir halten es jedoch für wichtig, dass die finale Umsetzung nicht erst in 5 Jahren, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.

Zum einen kommt damit das Zeichen der Anerkennung der Bedeutung der Aufgabe und der mit deren Bewältigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht noch später bei den Betroffenen an. Es fehlen bis dahin Anreize einer Beschäftigungsaufnahme bzw. zum Verbleib in Hessen im Vergleich zu anderen nahegelegenen Bundesländern mit schnellerer Umsetzung.

Zum anderen ist die entsprechende Anpassung bei den Funktionsstellen jedoch mindestens genauso dringend, um – vor dem Hintergrund der aktuellen Schwierigkeiten, genügend geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden – den notwendigen Anstoß für deren Besetzung zu geben.

Artikel 5 §§ 2 und 4:

Einen deutlichen Kritikpunkt sehen wir in diesem Artikel. Aus den von uns zur Verdeutlichung angefertigten vier Grafiken ist zu entnehmen, dass nur eine geringe Anzahl von Personengruppen in den Funktionsstellen im gleichen Maße von einer Stufenerhöhung (plus 1 Stufe) analog zu den Lehrkräften profitiert.

Es handelt sich hierbei

  • um Rektorinnen und Rektoren kleinerer Systeme mit bis zu 80 Schülerinnen / Schüler (SuS),
  • um Konrektorinnen / Konrektoren als ständige Vertreterinnen / Vertreter der Leitung einer Grundschule mit 80 bis 180 SuS und
  • um Konrektorinnen / Konrektoren zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit bis zu 80 SuS.

Alle anderen Funktionsstellen erhalten weniger als eine Stufe Erhöhung (plus AZ oder plus 2/3 einer Stufe; wir nehmen zur Vereinfachung an, dass eine Amtszulage (AZ) ungefähr 1/3 einer Stufe ausmacht, d.h. die Differenz zur nächsten Stufe beträgt dementsprechend 2/3).

Besonders zu kritisieren ist, dass Konrektorinnen und Konrektoren als ständige Vertreterinnen / Vertreter der Leitung einer Grundschule mit mehr als 540 SuS sowie alle Rektorinnen und Rektoren ab einer Schulgröße von 180 SuS keinerlei Erhöhung ihrer Besoldung erhalten. Dies kann und darf nicht so beschlossen werden. Wir brauchen jetzt und in der Zukunft qualifiziertes sowie vor allem motiviertes Personal für Leitungsaufgaben in der Schule. Wer in einer Leitungsfunktion nur wenig mehr Gehalt erhält als eine Lehrkraft oder eine Konrektorin / ein Konrektor, überlegt es sich sehr gut, ob sich ein Einlassen auf die umfassenden Aufgaben, die höhere Verantwortung und den deutlich höheren Zeitaufwand tatsächlich rentiert.

Anmerkung zu den Grafiken: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern bei diesen Graphiken die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Daneben sehen wir den neuen Abstand in der Bezahlung zwischen Konrektorinnen und Konrektoren (als ständige Vertretung der Leitung einer Grundschule) und Rektorinnen / Rektoren kritisch. Der Abstand betrug bisher durch alle Ebenen im Grundschulbereich eine Stufe. Nunmehr verringert er sich bei 80 bis 360 SuS auf lediglich 2/3 einer Stufe und bei 360 bis 540 SuS auf eine Amtszulage. Gerade bei großen Schulen wachsen die Herausforderungen von Leitungsfunktionen und insbesondere von Schulleitungen als Gesamtverantwortlichen im Vergleich zu kleineren Systemen jedoch überproportional. Auch hier sollte der Abstand daher möglichst deutlich bleiben.

Wir fordern daher für Schulleitungen an Grundschulen mit bis zu 180 SuS eine Besoldung nach A14, bei Schulen mit 180 bis 360 SuS eine Besoldung nach A14 + AZ und für Schulen mit mehr als 360 SuS eine Besoldung nach A15.

Diese Stellungnahme wurde u.a. von Herrn Benedikt Gehrling erarbeitet und wird von ihm auch in der mündlichen Anhörung vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Leinberger

Landesvorsitzender

 

Stellungnahme als pdf-Download: HIER

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