Geltendmachung von Rechtsansprüchen für kinderreiche Beamtinnen und Beamte

Bis zum letzten Werktag dieses Jahres muss, auch falls bereits im letzten Jahr geschehen, der Rechtsanspruch für kinderreiche Landesbeamte (ab dem dritten Kind) aus dem Vorjahr geltend gemacht werden.

Der entsprechende Antrag muss bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein.

Ansonsten verjährt für dieses Jahr die Frist.

Nähere Informationen und die notwendigen Dokumente zum Download erhalten Sie entweder auf den Seiten des dbb-hessen oder hier auf dieser Seite ganz unten.

https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/widerspruch-gegen-besoldungsfestsetzung-2018-fuer-kinderreiche-beamte-empfohlen/

Ansonsten wird der Beitrag unseres Dachverbandes dbb-hessen tarifunion hier zitiert.

 

dbb Hessen Nachrichten 10/2018

Widerspruch gegen Besoldungsfestsetzung 2018 für kinderreiche Beamte empfohlen

Widerspruch gegen Besoldungsfestsetzung 2018 für kinderreiche Beamte empfohlen

 

Nachstehend zitieren wir aus dem dbb (Bund) Info Nr. 28/2018:

 

„Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für Beamte mit drei und mehr

berücksichtigungsfähigen Kindern – erneute Antragstellung für das Jahr 2018

(hier: Revision beim Bundesverwaltungsgericht, 2 C 28.17 u. a.)

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht die o.g. Thematik betreffenden Verfahren ist allen Mitgliedern zur Wahrung der Frist zur haushaltsnahen Geltendmachung erneut anzuraten, noch im Jahr 2018 bei ihrem Dienstherrn einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für das dritte und weitere Kinder zu stellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Dienstherren nicht auf eine Vereinbarung eingelassen haben, dass es eines entsprechenden jährlichen Antrags nicht bedarf.

Wie mit dbb Info 40/2017 berichtet, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) mehreren Klägern für ihr drittes und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) zugesprochen. Die gesetzlich vorgesehene Alimentation hält das Oberverwaltungsgericht für zu niedrig bemessen.

Gegen diese Entscheidungen wurde beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt. (Az. 2 C 28.17 u. a.). Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zugelassene Revision noch nicht entschieden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob die allen Beamtinnen und Beamten gewährte Besoldung in Bund und Ländern für das dritte und weitere Kinder amtsangemessen ausgestaltet ist und ob ggf. die Vollstreckungsanordnung aus dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter zur Anwendung kommt.

 

Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte haushaltsnahe Geltendmachung – bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres – ist jeder Beamtin/jedem Beamten anzuraten, einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und gegebenenfalls weiteres Kind bis zum 31. Dezember bei ihrem/seinem Dienstherrn zu stellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausschließlich in den Fällen, in denen der Dienstherr einer jährlichen Antragstellung zur Fristwahrung für obsolet erklärt hat, bedarf es keiner erneuten Geltendmachung.

Im Hinblick auf die uneinheitliche Verfahrensweise der Dienstherren in Bund und Ländern stellt der dbb seinen Mitgliedsgewerkschaften und Landesbünden wie auch im Jahr 2017 einen Musterantrag zur Verfügung (Anlage 1), um es den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständigihre Rechte bei ihrem Dienstherrn geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb ist aufgrund der zu erwartenden Anzahl der Verfahren nichtmöglich.

Sobald uns weitere Einzelheiten bezüglich der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekannt sind, werden wir berichten.“

 

Ein entsprechendes Antragsmuster haben wir beigefügt.

 

Der dbb Hessen weist noch einmal darauf hin, dass diese Empfehlung nur für die Beamtinnen und Beamten gilt, die drei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben!

 

Außerdem weisen wir darauf hin, dass wir uns mit dem Hessischen Innenministerium darauf verständigt haben, dass die anhängigen Widerspruchsverfahren ruhend gestellt werden bis zur endgültig rechtskräftigen Entscheidung, es sei denn, die Widerspruchserhebenden bestehen auf einer raschen Bescheidung.

Eine Eingangsbestätigung sollen die Widerspruchserhebenden aber von der Bezügestelle zugestellt bekommen.

 

Die mit den dbb Hessen Nachrichten Nr. 09/2018 v. 18.11.2018 übermittelte Information zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchs für 2018 für hessische Landesbeamte hinsichtlich der allgemeinen Festsetzung der Besoldung bleibt hiervon unberührt!

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Entbehrlichkeit der Erhebung eines Widerspruchs für 2018 auch für Versorgungsempfängerinnen und –empfänger des Landes Hessen gilt.

 

……….

 

Widerspruch gegen Besoldungsfestsetzung 2018 für „Nicht-Landesbeamte“, bspw. für Kommunalbeamtinnen und  -beamte

Wir weisen an darauf hin, dass die in den dbb Hessen Nachrichten 09/2018 dargestellte Verzichtserklärung des Hessischen Innenministers nur Wirkung entfaltet für die Beamtinnen und Beamten, bei denen er der zuständige Dienstherr ist.

Kommunalen Beamtinnen und Beamten bspw., deren zuständige Dienstherrn einen solchen Verzicht nicht erklärt haben, raten wir, erneut vorsorglich einen Widerspruch auch für das Besoldungsjahr 2018 zu erheben.

 

 

 

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